Vorstand der
Landes-
Arbeits-
  Gemeinschaft
des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im niedersächsischen Justizvollzug e. V.
   
1. Vorsitzende  
Gisa Stange
Gisa.Stange@justiz.niedersacchsen.de
Justizvollzugsanstalt Celle
29221 Celle, Trift 14
   
2. Vorsitzender  
Uwe Batke
Uwe.Batke@justiz.niedersachsen.de
Justizvollzugsanstalt Celle
29221 Celle, Trift 14
   
Kassenwart  
Horst Lämmerhirt
Horst.Laemmerhirt@justiz.niedersachsen.de
Justizvollzugsanstalt Sehnde
31319 Sehnde, Schnedebruch 8
   
Schriftführer  
Michael Herbers
Michael.Herbers@justiz.niedersachsen.de
Justizvollzugsanstalt Meppen
49716 Meppen, Grünfeldstraße 1

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im niedersächsichen Justizvollzug e.V.
- § 1 -
(Name und Sitz)

1. Der Verein führt den Namen: "Landesarbeitsgemeinschaft des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungs- dienstes im Niedersächsischen Justizvollzug e.V."- im folgenden LAG genannt -

2. Der Verein hat seinen Sitz in 29221 Celle.
 
- § 2 -
(Zweck und Aufgaben)
1. Die LAG ist ein Zusammenschluss der Angehörigen der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im niedersächsischen Justizvollzug, einschließlich der sich in der Ausbildung für diese Laufbahn befindlichen Bediensteten. Die LAG ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
2. Der Zweck des Vereins besteht darin, bei der Bewältigung der Aufgaben des Justizvollzuges mitzuwirken, die Interessen des Berufsstandes und der Angehörigen der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zielgerichtet zu vertreten und dabei an der Steigerung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes sowie an der Sicherstellung einer den Anforderungen entsprechenden Aus- und Fortbildung des Nachwuchses mitzuarbeiten.
 
- § 3 -
(Mitgliedschaft)
1. Mitglieder können nur Angehörige und ehemalige Angehörige der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und die sich in der Ausbildung für diese Laufbahn befindlichen Bediensteten werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Sie kommt durch Übersendung des Mitgliedsausweises zustande.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet nicht durch den Eintritt in den Ruhestand. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der LAG gröblich verletzt hat oder seiner Beitragspflicht trotz Erinnerung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des Mitgliedes.
 
- § 4 -
(Geschäftsjahr und Mitgliedsbeitrag)
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Anwärter bezahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten Betrages. Der Beitrag für ein Jahr ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten.
3. Eventuelle Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet, sondern müssen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede auf einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
 
- § 5 -
(Organe des Vereins)
1. Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
2. Verhandlungsberichte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer schriftlich niedergelegt und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet.
- § 6 -
(Geschäftsführenden Vorstand)

1. Der geschäftsführende Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist, besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins und alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht mit dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Der geschäftsführende Vorstand muss alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt.
 
- § 7 -
(erweiterter Vorstand)
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 6) und
b) aus den Vertretern der in der Mitgliederversammlung festzusetzenden Vertretungsbereichen.
2. Der erweiterte Vorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Einzelheiten der Geschäftsführung sollen durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
- § 8 -
(Mitgliederversammlung)
1. Jährlich ist einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Den Ort weiterer Mitgliederversammlungen bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragen.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungen erfolgen mindestens vier Wochen vorher, durch schriftliche Mitteilung der Tagesordnung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des erweiterten Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins.

5. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

6. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln, und zur Auflösung des Vereins eine solche von mehr als vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
- § 9 -
(Gerichtsstand)
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
- § 10 -
(Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung ist auch über die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens zu entscheiden.
 
- § 11 -
(Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das zuständige Registergericht in Kraft.