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Satzung
der Landesarbeitsgemeinschaft des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
im niedersächsichen Justizvollzug e.V.
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§ 1 -
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(Name
und Sitz)
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1.
Der Verein führt den Namen: "Landesarbeitsgemeinschaft
des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungs- dienstes im Niedersächsischen
Justizvollzug e.V."- im folgenden LAG genannt -
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| 2.
Der Verein hat seinen Sitz in 29221 Celle. |
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§ 2 -
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(Zweck
und Aufgaben)
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| 1.
Die LAG ist ein Zusammenschluss der Angehörigen der Laufbahn
des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im niedersächsischen
Justizvollzug, einschließlich der sich in der Ausbildung
für diese Laufbahn befindlichen Bediensteten. Die LAG ist
unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. |
| 2.
Der Zweck des Vereins besteht darin, bei der Bewältigung
der Aufgaben des Justizvollzuges mitzuwirken, die Interessen
des Berufsstandes und der Angehörigen der Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zielgerichtet zu
vertreten und dabei an der Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Berufsstandes sowie an der Sicherstellung einer den Anforderungen
entsprechenden Aus- und Fortbildung des Nachwuchses mitzuarbeiten. |
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§ 3 -
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(Mitgliedschaft)
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| 1.
Mitglieder können nur Angehörige und ehemalige Angehörige
der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
und die sich in der Ausbildung für diese Laufbahn befindlichen
Bediensteten werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Sie
kommt durch Übersendung des Mitgliedsausweises zustande. |
| 2.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Sie endet nicht durch den Eintritt in den Ruhestand. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. |
| 3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen
der LAG gröblich verletzt hat oder seiner Beitragspflicht
trotz Erinnerung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet
der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung
des Mitgliedes. |
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§ 4 -
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(Geschäftsjahr
und Mitgliedsbeitrag)
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| 1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 2.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Anwärter bezahlen
die Hälfte des jeweils festgesetzten Betrages. Der Beitrag
für ein Jahr ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten. |
| 3.
Eventuelle Gewinne dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet,
sondern müssen ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Jede auf einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb
gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. |
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§ 5 -
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(Organe
des Vereins)
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| 1.
Organe des Vereins sind: |
| a)
der geschäftsführende Vorstand |
| b)
der erweiterte Vorstand |
| c)
die Mitgliederversammlung. |
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| 2.
Verhandlungsberichte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer schriftlich
niedergelegt und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes unterzeichnet. |
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§ 6 -
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(Geschäftsführenden
Vorstand)
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1.
Der geschäftsführende Vorstand, der zugleich Vorstand
im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist, besteht aus:
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| dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer. |
| 2.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig
für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins
und alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht mit dem erweiterten
Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er
ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden. |
| 3.
Der geschäftsführende Vorstand muss alle drei Jahre
durch die Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Die
Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl
bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt. |
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§ 7 -
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(erweiterter
Vorstand)
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| 1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus: |
| a)
dem geschäftsführenden Vorstand (§ 6) und |
| b)
aus den Vertretern der in der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Vertretungsbereichen. |
| 2.
Der erweiterte Vorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung zuständig. Einzelheiten der Geschäftsführung
sollen durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. |
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§ 8 -
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(Mitgliederversammlung)
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| 1.
Jährlich ist einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der geschäftsführende
Vorstand. Den Ort weiterer Mitgliederversammlungen bestimmt
die Mitgliederversammlung. |
| 2.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen,
wenn die Mehrzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
oder ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragen. |
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3.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufungen erfolgen mindestens vier Wochen vorher,
durch schriftliche Mitteilung der Tagesordnung. Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung können bis zum Beginn
der Mitgliederversammlung gestellt werden.
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4.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über
die Entlastung des erweiterten Vorstandes, die Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderung
sowie über die Auflösung des Vereins.
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5.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der
1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
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6.
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit
von mehr als drei Vierteln, und zur Auflösung des Vereins
eine solche von mehr als vier Fünfteln der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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§ 9 -
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(Gerichtsstand)
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| Gerichtsstand
ist der Sitz des Vereins. |
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§ 10 -
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(Auflösung
des Vereins)
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| Die
Auflösung des Vereins kann nur in eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung ist auch
über die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens
zu entscheiden. |
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§ 11 -
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(Inkrafttreten)
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| Diese
Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das zuständige
Registergericht in Kraft. |
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